Kaum ein Thema wird am Telefon so oft durcheinandergebracht wie dieses. „Wir stehen unter Denkmalschutz“ heißt in neun von zehn Fällen: Das Haus liegt in einer Schutzzone. Das ist etwas völlig anderes, mit einer anderen Behörde, einem anderen Verfahren und anderen Folgen für Ihr Fenster.
Die Schutzzone ist Wiener Baurecht und betrifft das Erscheinungsbild eines Gebiets. Der Denkmalschutz ist Bundesrecht und betrifft das einzelne Objekt. Ein Haus kann das eine sein ohne das andere – und beides zugleich.
Ist mein Haus betroffen? So finden Sie es heraus
Schutzzone: Das steht im Auskunftssystem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien, adressgenau und kostenlos abfragbar. Im 21. Bezirk gibt es sieben Schutzzonen: Floridsdorfer Spitz, Gaswerk Leopoldau, Großjedlersdorf, Jedlesee, Leopoldau, Stammersdorf und Strebersdorf.
Denkmalschutz: Das Bundesdenkmalamt führt eine Denkmalliste je Bundesland. Steht Ihr Objekt dort, gilt Denkmalschutz – und zwar unabhängig davon, ob eine Schutzzone besteht.
Baujahr vor 1945: Diese dritte Kategorie wird oft übersehen. Sie löst dieselbe Anzeigepflicht aus wie die Schutzzone, auch wenn weit und breit keine Schutzzone ist.
Fenstertausch: Bauanzeige nach § 62 der Bauordnung
Wer ganze Fenster tauscht, braucht in diesen Fällen eine Bauanzeige – keine Baubewilligung, aber auch nicht nichts:
„Eine Bauanzeige genügt für … den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden“
Bauordnung für Wien, § 62 Abs 1 Z 3Außerhalb von Schutzzonen und bei Gebäuden ab 1945 ist der Fenstertausch nach § 62a bewilligungsfrei. Das Verfahren läuft über die MA 37 (Baupolizei), die Begutachtung des Erscheinungsbilds macht die MA 19. Zwei Dinge, die dabei gern unterschätzt werden: Es gibt eine Untersagungsfrist, und der Baubeginn ist erst nach deren Ablauf zulässig. Rechnen Sie mit Wochen, nicht mit Tagen.
Unabhängig vom Verfahren gilt außerdem:
„Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes haben hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen“
Bauordnung für Wien, § 85 Abs 7Das ist der Grund, warum ein einzelnes neues Kunststofffenster in einer Gründerzeitfassade nicht nur unschön, sondern auch ein Problem ist.
Glastausch: was das Gesetz nicht regelt
Hier wird es unbestimmt, und wir sagen das lieber, als etwas zu behaupten.
Die Wiener Bauordnung nennt den Tausch einzelner Scheiben nicht als eigenen Tatbestand. § 62 spricht vom Austausch von Fenstern und Fenstertüren. Ob ein reiner Glastausch – Stock und Flügel bleiben, nur die Scheibe wird gewechselt – darunter fällt, geht aus dem Wortlaut nicht hervor.
Wir behaupten deshalb weder, dass er anzeigepflichtig ist, noch dass er es nicht ist. Was wir tun: Wir sagen Ihnen, was am Fenster sichtbar verändert wird und was nicht, und Sie klären damit im Zweifel bei der MA 37 oder der MA 19. Die Bezirksreferentinnen und -referenten der MA 19 haben eigene Beratungszeiten.
Praktisch relevant ist der Unterschied vor allem deshalb: Bleibt die Außenscheibe unverändert, ändert sich das Erscheinungsbild von der Straße nicht – und genau das ist es, was in der Schutzzone geschützt wird.
Was das Bundesdenkmalamt zur Verglasung sagt
Steht Ihr Objekt tatsächlich unter Denkmalschutz, gilt zusätzlich das Denkmalschutzgesetz – und zwar unabhängig davon, was die Baubehörde sagt:
„Auch Maßnahmen, die bei der Baubehörde nicht bewilligungspflichtig sind, können einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt bedürfen (z. B. Fenstertausch, Fußbodenerneuerung).“
Bundesdenkmalamt, „Standards Energieeffizienz am Baudenkmal“, 2021Für die Verglasung selbst nennen die Standards der Baudenkmalpflege drei Sätze, die den Rahmen abstecken:
„Isolierverglasungen sind nur in der zweiten Fensterebene in speziell definierten Ausnahmefällen ausführbar“
„Ein nachträgliches Ausfalzen der Glasfälze ist in der Regel denkmalfachlich nicht vertretbar. Grundsätzlich sind Lösungen mittels Aufleimungen zur Erreichung höherer Falzstärken anzustreben.“
„Zur Steigerung des Wärmedurchgangswiderstandes sind eventuell nachträgliche Dichtungen, der Wechsel auf beschichtete Einfachgläser oder das Einführen einer zweiten Fensterebene innen- oder außenseitig vertretbar.“
Bundesdenkmalamt, „Standards der Baudenkmalpflege“, 2. Auflage 2015Daraus folgt für die Praxis: Am Baudenkmal ist beschichtetes Einfachglas der Weg mit den geringsten Hürden. Isolierglas braucht einen Ausnahmefall und einen Bescheid. Und für Vakuumglas gibt es in dieser Publikation gar keine Aussage – sie ist älter als die europäische Markteinführung.
Nützlich ist ein Argument, das dieselbe Quelle für das Kastenfenster liefert:
„Kastenfenster besitzen eine hohe Lebensdauer, oftmals 100 Jahre und mehr. Bei regelmäßiger Wartung bewahren sie dabei ihre Dämmeigenschaften. Bei Thermoverglasungen kann sich hingegen die Gasfüllung verflüchtigen und die Dämmwirkung somit kontinuierlich abnehmen (über 20–30 Jahre).“
Bundesdenkmalamt, „Standards der Baudenkmalpflege“, 2015Und die MA 19 zum Glas im Kastenfenster
„In einzelnen Fällen kann der Einsatz von Isolierverglasung am inneren (nicht äußeren!) Flügel eine sinnvolle Maßnahme zur weiteren Verbesserung des Wärme- und Schallschutz sein (jedoch nicht bei denkmalgeschützten Objekten!).“
MA 19, Folder „Wiener Kastenfenster“, 2010Der Klammerausdruck ist der ganze Unterschied zwischen Schutzzone und Denkmalschutz in einem Satz. In einer Schutzzone ohne Denkmalschutz ist Isolierglas im Innenflügel eine von der Stadt ausdrücklich genannte Möglichkeit. Am Baudenkmal nicht.
Wer wofür zuständig ist
| Anliegen | Stelle |
|---|---|
| Liegt meine Adresse in einer Schutzzone? | Auskunftssystem Flächenwidmung, Stadt Wien |
| Bauanzeige für den Fenstertausch | MA 37, Baupolizei |
| Begutachtung des Erscheinungsbilds | MA 19, Bezirksreferat |
| Objekt unter Denkmalschutz | Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Wien |
| Förderung bei denkmalgeschützten Objekten | Bundesdenkmalamt |
Was wir dazu beitragen: die technischen Unterlagen – Glasaufbau, Stärken, Ansicht, Angaben zur Einbausituation. Das Verfahren führen Sie oder Ihre Hausverwaltung; wir können und dürfen das nicht für Sie entscheiden.
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, ob mein Haus in einer Schutzzone liegt?
Über das Auskunftssystem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien, adressgenau und kostenlos. Im 21. Bezirk gibt es sieben Schutzzonen: Floridsdorfer Spitz, Gaswerk Leopoldau, Großjedlersdorf, Jedlesee, Leopoldau, Stammersdorf und Strebersdorf.
Ist Schutzzone dasselbe wie Denkmalschutz?
Nein. Die Schutzzone ist ein Instrument der Wiener Bauordnung und betrifft das Erscheinungsbild eines Gebiets; der Denkmalschutz ist Bundessache und betrifft das einzelne Objekt. Ein Haus kann in einer Schutzzone stehen, ohne unter Denkmalschutz zu stehen – und umgekehrt.
Brauche ich für einen Fenstertausch eine Baubewilligung?
Eine Bauanzeige genügt. Die Bauordnung für Wien nennt in § 62 ausdrücklich den Austausch von Fenstern in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden. Außerhalb davon ist der Fenstertausch bewilligungsfrei.
Und wenn ich nur die Scheibe tausche?
Diesen Fall regelt die Bauordnung nicht ausdrücklich – sie spricht vom Austausch von Fenstern, nicht von Scheiben. Wir behaupten deshalb weder, dass er anzeigepflichtig ist, noch dass er es nicht ist. Bei denkmalgeschützten Objekten ist die Frage ohnehin anders zu stellen, weil dort auch baurechtlich freie Maßnahmen einen Bescheid brauchen können.
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Quellen dieser Seite
- Bauordnung für Wien, §§ 62, 62a und 85 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
- Denkmalschutzgesetz, § 5 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
- Stadt Wien, Fensterauswechslung – Begutachtung (Amtshelfer)
- Stadt Wien, Auskunftssystem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; Schutzzonen-Datensatz der MA 19 (data.gv.at, abgefragt Juli 2026)
- Bundesdenkmalamt, „Standards der Baudenkmalpflege“, 2. Auflage 2015
- Bundesdenkmalamt, „Standards Energieeffizienz am Baudenkmal“, 2021
- Magistratsabteilung 19, Folder „Wiener Kastenfenster“, 2010
Glaserei Sahin